Satzung

Des Edison-Schulförderverein e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein für den Namen Edison-Schulförderverein e.V. – im Folgenden Verein genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister Charlottenburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung schulischer und außerunterrichtlicher
    Aktivitäten der Edison-Grundschule.
  2. Diese Zielsetzung des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen
    konkretisiert:
    1. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft Edison-Grundschule.
    2. Ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet der schulischen und außerunterrichtlichen Tätigkeit.
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach §58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder,
die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des
Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und
Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und
Sitzungen teilnehmen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie
haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Die Mitgliedschaft endet automatisch durch Schulwechsel des Kindes, freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Auf persönlichen Wunsch kann sie nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand bei erstgenanntem Grund weiter bestehen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende eines
Quartals unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den
Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen
Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu  äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen ist die
jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    2. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
    5. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    6. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
      Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens
    aber einmal im Geschäftsjahr, nach M glichkeit im ersten Halbjahr des Gesch ftsjahres,
    einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe
    der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu
    umfassen:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Bericht des Kassenprüfers
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl des Vorstandes, sofern sie ansteht,
    5. Wahl von zwei KassenprüfernInnen, sofern sie ansteht,
    6. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende
      Geschäftsjahr
    7. Festsetzung der Beiträge / Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung
      von Beitragsordnungen,
    8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  5. Der Vorstand hat eine au erordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  6. Der / die Vorsitzende oder eine(r) seiner StellvertreterInnen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des / der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine(n) besondere(n) Versammlungsleiter(in) bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Gesch ftsstelle eingesehen werden.

§9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit
    Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ab einer Anzahl von 3 erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Aufl sung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. ein / eine Vorsitzende(r)
    2. ein / eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
    3. ein / eine Schatzmeister(in)
    4. ein / eine Schriftführer(in)
  2. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Gesch ftsordnung geben
    und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren
    Bearbeitung einsetzen.
  4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der / die erste Vorsitzende, der / die stellvertretende
    Vorsitzende, der / die Schatzmeister(in) und der / die Schriftführer(in). Zwei Vorstandsmitglieder
    vertreten den Verein gerichtlich und au ergerichtlich.
  5. Die Vorstandschaft beschlie t mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussf hig,
    wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei
    Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens
    zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner / ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt,
    ein kommissarisches Mitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben
    bis zur n chsten Mitgliederversammlung im Amt.

§11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu
wählen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des
abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen
Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die in §2 der Satzung genannte steuerbegünstigte
Einrichtung zu überführen. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 11. April 2000 beschlossen.